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BGB § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

BGB § 2369 Gegenständlich beschränkter Erbschein

[ Auszug: (1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland  ... ]